Betriebsveranstaltungen – Steuerersparnisse und Risiken für Unternehmer

Wann liegen Betriebsveranstaltungen vor und was gilt es zu beachten?

Betriebsveranstaltungen sind Events auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben. Mit diesen Veranstaltungen will der Arbeitgeber den Kontakt der Arbeitnehmeruntereinander stärken und das Betriebsklima fördern.Generell sind alle Zuwendungen des Arbeitsgebers, auch anlässlich von Betriebsveranstaltungen, als Arbeitslohn definiert und unterliegen damit dem Lohnsteuerabzug und derSozialversicherung. Hierzu zählen etwa die Bereitstellung von Speisen und Getränken, die Übernahme der Beförderungskosten, Aufwendungen für den äußeren Rahmen, etwa die Saalmiete und Musik, die Überlassung von Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen sowie Geschenke.

Werden Feiern zur Ehrung nur eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen Arbeitnehmers abgehalten, so liegt keine Betriebsveranstaltung vor. Die Finanzverwaltung erkennt abertrotzdem bei runden Arbeitnehmerjubiläen Sachzuwendungen bis zu 110,00 Euro einschließlich Umsatzsteuer je teilnehmender Person als steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers an.Betragen z.B. die Gesamtaufwendungen für das 25-jährige Dienstjubiläum eines Mitarbeiters 3.000,00 Euro bei zehn Teilnehmern, so handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.Bis zu welcher Grenze ist die Betriebsveranstaltung steuerfrei? Seit dem 1. Januar 2015 gilt ein Freibetrag für die Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen. Er liegt bei 110,00 Euro je teilnehmenden Arbeitnehmer fürhöchstens zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr. Das bedeutet, dass alle Zuwendungen, die den Freibetrag überschreiten, lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind. DürfenArbeitnehmer eine Begleitperson zur Feier mitbringen, werden ihnen die Kosten dieser Begleitperson zugerechnet. Der Freibetrag wird nur dann gewährt, wenn die Betriebsveranstaltungallen Arbeitnehmern des Betriebes oder eines Betriebsteils offen steht.

Der gemietete Weihnachtsmann

Wenn der Vati nach den Besuchen unzähliger Weihnachtsmärkte nicht mehr in das Santa-Kostümm passt oder seine schauspielerischen Fähigkeiten nur limitiert sind, so wird nach dem Weihnachtsmann-Service gegen Entgelt gerufen.

Beschert Knecht Ruprecht den Eltern in der kommenden Steuererklärung eine Steuerermäßigung? Eine besinnliche Untersuchung…

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG setzt zunächst die Leistungserbringung in einem inländischen Haushalt voraus. Da Knecht Ruprecht die Geschenke in der Regel durch den Kamin bis an den heimischen Weihnachtsbaum bringt, ergeben sich keine Probleme mit dem räumlichen Haushaltsbegriff.

Begünstigt sind ferner nur Dienstleistungen, welche gewöhnlich und regelmäßig von den Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden. Da ohne Weihnachtsmann-Service Vati einmal jährlich dran wäre, könnte die „fremde“ Bescherung hiervon umfasst sein.

Die Gesetzesbegründung grenzt die haushaltsnahen Tätgkeiten jedoch sehr eng ein, z. B. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege und die Betreuung von Kindern. Bei Letzterem könnte Spielraum eröffnet sein.

Ist denn der gemietete Weihnachtsmann, der den lieben Kleinen einige freudige Momente verschafft, in denen sich die vorweihnachtlich gestressten Eltern zurücklehnen können, keine kurze Form der Kinderbetreuung? Zumindest ist diese Auslegung nicht ganz fernliegend…:-)
Zur Gewährung der Steuerermäßigung sind zudem eine Rechnung unter Ausweis der Arbeitsleistung und eine unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nachzuweisen. In Rechnung gestellte Fahrtkosten sind mitbegünstigt – der Schlitten des Weihnachtsmannes darf also ruhig auch aus dem weiten Norden heranschweben…
Und wer von Ihnen kennt die Kontonummer des Weihnachtsmannes?

Ich halte fest, dass eine Steuerermäßigung für den gemieteten Santa Claus kein größeres Weihnachtswunder wäre als weiße Weihnachten.